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   BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89   

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https://dejure.org/1990,2757
BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89 (https://dejure.org/1990,2757)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1990 - 4 RA 34/89 (https://dejure.org/1990,2757)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 4 RA 34/89 (https://dejure.org/1990,2757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter - Ausbildungsdauer - Ungelernte Tätigkeit - Verweisung

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89
    Das BSG hat hierzu, jedenfalls soweit es sich um tarifvertraglich erfaßte Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze handelt, bisher drei Gruppen unterschieden, nämlich die mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (im einzelnen vgl. BSGE 55, 45, 50 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; E 57, 291, 297 ff. = SozR aaO. Nr. 126; SozR aaO. Nr. 161; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung siehe das Urteil des Senats vom 27. Februar 1990 - 4 RA 16/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89
    Das BSG hat hierzu, jedenfalls soweit es sich um tarifvertraglich erfaßte Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze handelt, bisher drei Gruppen unterschieden, nämlich die mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (im einzelnen vgl. BSGE 55, 45, 50 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; E 57, 291, 297 ff. = SozR aaO. Nr. 126; SozR aaO. Nr. 161; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung siehe das Urteil des Senats vom 27. Februar 1990 - 4 RA 16/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89
    Das BSG hat hierzu, jedenfalls soweit es sich um tarifvertraglich erfaßte Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze handelt, bisher drei Gruppen unterschieden, nämlich die mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (im einzelnen vgl. BSGE 55, 45, 50 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; E 57, 291, 297 ff. = SozR aaO. Nr. 126; SozR aaO. Nr. 161; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung siehe das Urteil des Senats vom 27. Februar 1990 - 4 RA 16/89 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.09.1977 - 5 RJ 96/76
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89
    Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob es sich bei den von der früheren Rechtsprechung des BSG zur Arbeiterrentenversicherung als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht gezogenen "herausgehobenen ungelernten" Tätigkeiten, die wegen ihrer betrieblichen Bedeutung angelernten Tätigkeiten gleichstehen (vgl etwa BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; E 51, 50, 51 = SozR aaO. Nr. 71; SozR aaO. Nrn. 53, 73, 86, 101, 126), nicht ohnehin um Anlerntätigkeiten im eigentlichen Sinne handelte, da sie wegen besonderer Qualifikationsmerkmale tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sein mußten.
  • BSG, 28.11.1980 - 5 RJ 50/80

    Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit - Tarifliche Einordnung der Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89
    Dabei braucht nicht erörtert zu werden, ob es sich bei den von der früheren Rechtsprechung des BSG zur Arbeiterrentenversicherung als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht gezogenen "herausgehobenen ungelernten" Tätigkeiten, die wegen ihrer betrieblichen Bedeutung angelernten Tätigkeiten gleichstehen (vgl etwa BSGE 44, 288, 291 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; E 51, 50, 51 = SozR aaO. Nr. 71; SozR aaO. Nrn. 53, 73, 86, 101, 126), nicht ohnehin um Anlerntätigkeiten im eigentlichen Sinne handelte, da sie wegen besonderer Qualifikationsmerkmale tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sein mußten.
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93

    Berufsunfähigkeit - Mischtätigkeit - Erwerbsunfähigkeit

    Ist er hierzu im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Frage, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (stellv BSG, Urteile vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 - und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2).

    Es handelt sich dabei um die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR a.a.O. Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.07.2005 - L 1 RA 240/04

    Verweisbarkeit einer Krankenpflegehelferin beim Anspruch auf Rente wegen

    Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten der im Verhältnis zum bisherigen Beruf gleichen oder nächst niederen Stufe (vgl. BSG v. 12.9.91 - 5 RJ 34/90 -, SozR 3-2200 § 1246, Nr. 17, S. 65, m.w.N.; v. 22.2.90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2, S. 9).
  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 21/95

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes; insoweit besteht eine Wechselwirkung (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2).
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